IMPLEMENTIERUNG DES RÜCKVERFOLGBARKEITSSYSTEMS FÜR TABAKPRODUKTE

Obwohl es nach den Erkenntnissen der Bundes­regierung im legalen Handel in Deutschland keine illegalen Tabakprodukte gibt und der legale Handel aufgrund des deutschen Steuerzeichen­systems aus steuerrechtlicher Sicht bereits heute hinreichend überwacht wird, muss der deutsche Handel ein außergewöhnlich aufwändiges Rück­verfolgbarkeitssystem für Tabakprodukte um­setzen. Dies wurde infolge der Überarbeitung der EU-Tabakproduktrichtlinie ins Leben gerufen. Die Umsetzung verläuft eher holprig und es ist noch nicht klar, ob das Rückverfolgbarkeitssystem wie geplant funktionieren wird. Der Verband ist derzeit dabei, die noch offenen Fragen für die Großhandelsunternehmen im Bereich Foodservice zu klären und unterstützt seine Mitglieder in der Umsetzung dieses sog. Track & Trace-Systems.

IMPLEMENTIERUNG DES RÜCKVERFOLGBARKEITSSYSTEMS FÜR TABAKPRODUKTE

Obwohl es nach den Erkenntnissen der Bundes­regierung im legalen Handel in Deutschland keine illegalen Tabakprodukte gibt und der legale Handel aufgrund des deutschen Steuerzeichen­systems aus steuerrechtlicher Sicht bereits heute hinreichend überwacht wird, muss der deutsche Handel ein außergewöhnlich aufwändiges Rück­verfolgbarkeitssystem für Tabakprodukte um­setzen. Dies wurde infolge der Überarbeitung der EU-Tabakproduktrichtlinie ins Leben gerufen. Die Umsetzung verläuft eher holprig und es ist noch nicht klar, ob das Rückverfolgbarkeitssystem wie geplant funktionieren wird. Der Verband ist derzeit dabei, die noch offenen Fragen für die Großhandelsunternehmen im Bereich Foodservice zu klären und unterstützt seine Mitglieder in der Umsetzung dieses sog. Track & Trace-Systems.

STAATLICHES TIERWOHLLABEL MUSS AUCH DEN BEREICH FOODSERVICE IM BLICK HABEN

Für die Großhandelsunternehmen im Bereich Foodservice und ihrer Kunden wird das Tierwohlkennzei­chen nur dann einen Mehrwert schaffen, wenn die Auslobung für die Kunden ohne eigene Zertifizierung oder unter stark vereinfachten Voraussetzungen möglich ist. Bei einem zu hohen Zertifizierungsauf­wand stehen Kosten und Nutzen vor allem für die Gastronomen in keinem vertretbaren Verhältnis. Diese würden dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen, denn mit Blick auf das Tierwohl sollte der Gesetzgeber an einer möglichst hohen Verbreitung von Produkten interessiert sein, die unter den Voraussetzungen des staatlichen Tierwohlkennzeichens produziert wurden.

KEINE PFLICHTGEBÜHREN FÜR LEBENSMITTELKONTROLLEN

Eine gute betriebliche Hygienepraxis hat für die Unternehmen des Abhol- und Zustellgroßhandels stets oberste Priorität. Es liegt im Interesse und in der Verantwortung aller unserer Mitglieder, hygienisch einwandfrei zu arbeiten und die bestmögliche Lebensmittelqualität und -sicherheit zu gewähren. Bis­lang fielen für die Regelkontrollen keine Gebühren an, diese wurden lediglich für die anlassbezoge­ne Nachkontrolle erhoben. In Niedersachsen und NRW werden nunmehr auch Gebühren für die nicht anlassbezogene Regelkontrolle erhoben. Regelkontrollen sind jedoch Teil der Daseinsvorsorge, welche aus Steuermitteln zu zahlen sind. Dieses Prinzip wird durch die Einführung von Pflichtgebühren für die Erstkontrolle durchbrochen. Zudem widerspricht die Einführung von Pflichtgebühren dem Verursacher­prinzip und den Grundprinzipien des Ordnungsrechts. Danach sind nur dann die Kosten zu tragen, wenn eine hoheitliche Kontrolle auch tatsächlich Beanstandungen ergibt. Zum Vergleich: Die Bürger hätten auch kein Verständnis dafür, wenn sie für eine Verkehrskontrolle, die keine Beanstandungen ergibt, zahlen müssten. Der Grosshandelsverband Foodservice fordert die Abschaffung der Pflichtgebühren in den genannten Bundesländern und wendet sich gegen eine weitere Verbreitung dieser Praxis.

ZUSÄTZLICHE VERKAUFSOFFENE SONNTAGE AUCH FÜR DEN SELBSTBEDIENUNGSGROßHANDEL (CASH & CARRY)

Verschiedene Landesgesetze sehen vor, dass Gemeinden vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr für „Verkaufsstellen“ festlegen dürfen. Regionale Besonderheiten oder Anlässe (Kirmes, etc.) lassen sogar weitere Sonntagsöffnungen zu. Die Definition von „Verkaufsstelle“ (Feilhalten von Waren von einer festen Stelle aus zum Verkauf an jedermann) in den Landesgesetzen schließt jedoch in der Regel Großhandelsbetriebe aus. Somit ist keine Beteiligung an den Umsätzen an den legitimierten Sonntagen möglich, obwohl Cash & Carry-Betriebe nicht weiter Sonntagsruhe stören. Cash & Carry-Kunden decken sich bei Bedarf an diesen Tagen im Einzelhandel ein. Vor dem Hintergrund, dass sich seit geraumer Zeit eine Kampagne des Einzelhandels für eine weitere Ausdehnung der Sonntagsöffnung stark macht, ist auch eine Teilhabe des Selbstbedienungsgroßhandels an diesen zusätzlichen Verkaufszeiten wünschenswert. Für diesen Zweck sollte auch die im Koalitionsvertrag anvisierte Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes für eine weitere Öffnung der Sonntagsarbeit genutzt werden.